Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der BERNT GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der BERNT GmbH

§ 1 ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH

1) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers, Vertragsänderungen, Ergänzungen, Zusicherungen und sonstige mündliche Abreden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag gegenüber dem Besteller vorbehaltlos ausführen.

2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

3) Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 ANGEBOT – ANGEBOTSUNTERLAGEN

1) Bestellungen, die als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von drei Wochen in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen.

2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Informationen sowohl körperlicher als auch unkörperlicher Art, einschließlich in elektronischer Form, die den Angebotsunterlagen beigefügt sind, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben einschließlich Nutzlastangaben, sowie Standsicherheitsberechnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

4) Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Verpflichtungen Unteraufträge an Dritte zu erteilen.

§ 3 PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1) Sofern sich aus unserem Angebot beziehungsweise unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Preise bestimmen sich nach unseren bei der Auftragsübernahme gültigen Preislisten. Sämtliche Nebenkosten wie Verpackungs-, Fracht-, Überführungs-, Zulassungskosten, Zollspesen sowie Abnahme (insbesondere die des technischen Überwachungsvereins und der Unfallverhütungsvorschriften) und sonstige Gebühren trägt der Besteller. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern – soweit wir unsere Lieferungen und Leistungen erst nach mehr als vier Monaten (bei Hubarbeitsbühnen erst nach mehr als acht Monaten) ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses erbringen – wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

2) Kostenvoranschläge sind mangels anderer Vereinbarung stets freibleibend.

3) Alle Zahlungen sind mangels abweichender Vereinbarung bei Übergabe, spätestens 1 Woche nach Erhalt der Übergabeanzeige fällig. Zahlungen sind bei Fälligkeit in bar und ohne jeden Abzug zu entrichten. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen; Einziehungs- und Diskontspesen, Kosten einer Prolongation, Weiterbegebung usw. trägt der Besteller. Verschlechtert sich während der Laufzeit des hereingenommenen Wechsels die Vermögenslage des Bestellers oder Akzeptanten oder geht erst nach Wechselhereinnahme eine ungünstige Auskunft über den Besteller oder Akzeptanten ein, so ist der Besteller ungeachtet der Wechselhereinnahme verpflichtet, auf unser Verlangen sofort bar zu zahlen oder eine geeignete Sicherheit zu leisten. Wechsel sowie alle erhaltene Sicherheiten dienen auch zur Sicherung von Forderungen, die bei Rücknahme des Vertragsgegenstandes uns noch zustehen.

4) Zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Besteller insoweit berechtigt, als seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5) Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns ist ausgeschlossen.

6) Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Tritt danach eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein, durch die unser Zahlungsanspruch gefährdet wird, so sind wir berechtigt, unsere Lieferung zurückzuhalten, bis die Zahlung bewirkt ist, sofern nicht ausreichende Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden.

§ 4 FERTIGSTELLUNG UND LIEFERZEIT

1) Die Einhaltung unserer Verpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Diese Verpflichtungen des Bestellers beinhalten unter anderem die Bereitstellung eventuell zu bearbeitender Teile; weiterhin die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, technischen Details und Parameter sowie die Leistung einer vereinbarten Anzahlung durch den Besteller. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2) Die Einhaltung der Fertigstellungs- und Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Verzögerungen teilen wir dem Besteller unter Angabe von Gründen und unter Benennung eines neuen Fertigstellungs- und Liefertermins unverzüglich mit. Gleiches gilt, wenn der Besteller die ursprünglich vereinbarte Leistung ändert oder erweitert und dadurch eine Verzögerung eintritt.

3) Die Fertigstellungs- und Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen sind. Entsprechende Verzögerungen teilen wir dem Besteller unter Angabe von Gründen und unter Benennung eines neuen Fertigstellungs- und Liefertermins unverzüglich mit.

4) Unsere Angaben über Liefer- bzw. Fertigstellungstermine und Fristen sind Cirka-Angaben.

5) Vorbehaltlich unserer schriftlichen Zustimmung ist der Besteller berechtigt, den Liefertermin nachträglich zu verschieben.

6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.

7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.

8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges bis zu einer Höhe von maximal 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

9) Sonstige gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

§ 5 VERZUG DES BESTELLERS

1) Der Besteller hat den Vertragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Erhalt unserer Übergabeanzeige am Auslieferungsort zu übernehmen. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so hat er uns die hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der Unterstellung und Wartung zu ersetzen. Ab der 3. Woche nach Zugang der Übergabeanzeige können wir für jede angefangene Woche ein Lagergeld in Höhe von 0,125 % des Rechnungsbetrages berechnen, höchstens jedoch 5 %. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ebenso ist uns der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche bei Nichtabnahme und Nichtübergabe wegen Zahlungsverzugs bleiben bestehen.

2) Bei Zahlungsverzug des Bestellers können wir Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen; ein eventuell weiterer Schaden bleibt davon unberührt.

3) Bei Zahlungs- oder Annahmeverzug des Bestellers sind wir ferner berechtigt, nach Setzung einer Frist von 2 Wochen zur Abnahme und / oder Zahlung von Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Nehmen wir den Besteller auf Schadensersatz statt der Leistung in Anspruch, beträgt unser Schaden 15 % der Nettoforderung aus dem Auftrag, es sei denn, wir weisen dem Besteller einen höheren oder dieser uns einen geringeren Schaden nach. Sofern für uns ein Unternehmerpfandrecht begründet ist, können wir nach vorheriger schriftlicher Androhung den Vertragsgegenstand freihändig verwerten.

4) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Besteller fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.

5) Für den Fall, dass der Besteller seine Bestellung bereits vor Erhalt unserer Übergabeanzeige – aus welchen Gründen auch immer – widerruft, gilt eine Vertragsstrafe von 10% des Auftragswertes als vereinbart. Darüber hinaus stehen uns Schadenersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften zu.

§ 6 FINANZIERUNGSGESELLSCHAFTEN

1)Übernimmt eine Finanzierungsgesellschaft die Schuld des Bestellers, so ist dieser verpflichtet, der Finanzierungsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen, dass der Vertragsgegenstand von ihm übernommen wurde. Unterlässt der Besteller eine solche Anzeige und unterbleibt dadurch die Zahlung der Finanzierungsgesellschaft, so können wir vom Besteller Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz während des dadurch entstehenden Zahlungsverzuges verlangen.

§ 7 GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME

1) Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Vertragsgegenstand am Auslieferungsort übergeben wird oder diesen auf Weisung des Bestellers oder gemäß vertraglicher Vereinbarung verlässt. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Erhalt der Übergabeanzeige (Anzeige der Übergabebereitschaft) auf den Besteller über.

2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Lieferungen ab Werk sind mit Bereitstellung der Waren zur Verladung durch den Besteller erfüllt. Sofern die Lieferung durch Mitarbeiter des Lieferers auf Transportmittel des Bestellers verladen wird, gelten diese als dessen Erfüllungsgehilfen.

3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten hat der Besteller voraus zu bezahlen.

4) Die Abnahme von Kränen oder Hebegeräten – ausgenommen Hubarbeitsbühnen – durch TÜV und UVV ist vom Besteller selbst zu beantragen.

§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT

1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. Bereits jetzt erteilt uns der Besteller das Recht zum Betreten seines Geländes und seiner Räumlichkeiten, um den Vertragsgegenstand hierfür wieder in Empfang nehmen zu können. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweist. Ein Mehrbetrag, der nach Abzug unserer noch offenen Forderungen samt Kosten verbleibt steht dem Besteller zu.

2) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe des Vertragsgegenstandes zu verlangen.

3) Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere die notwendigen Reparaturen, Wartungs- und Inspektionsarbeiten unverzüglich bei uns oder einem anerkannten Fachbetrieb auf seine Kosten ausführen zu lassen. Wir sind jederzeit zur Besichtigung der Vorbehaltsware berechtigt. Für diesen Zweck erhalten wir bereits jetzt die Erlaubnis, das Gelände oder die Räume des Bestellers zu betreten.

4) Der Besteller ist zur Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitigen Überlassung der Vorbehaltsware sowie zur Veränderung der Vorbehaltsware ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht berechtigt. Veräußert der Besteller unsere Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt die gesamte Kaufpreisforderung nebst allen Nebenansprüchen zur Sicherung unserer Forderungen an uns ab.

5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zunächst fernmündlich und dann schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

6) Der Besteller hat insbesondere bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer dritten Werkstatt uns sofort fernmündlich und dann schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

7) Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (FakturaEndbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.

8) Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen, vermischten bzw. verbunden Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung bzw. Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung bzw. Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

9) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalt ist der Besteller verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf eigene Kosten gegen alle Risiken einschließlich Feuer ausreichend zum Neuwert zu versichern mit der Maßgabe, dass uns die Rechte aus der Versicherung in der Höhe unserer noch offenen Forderungen zustehen. Insbesondere hat der Besteller eine Maschinenkasko und eine Maschinenversicherung abzuschließen. Wir sind berechtigt, die Versicherung von uns auf Kosten des Bestellers zu veranlassen, die Prämienbeiträge zu verauslagen und zusammen mit der Hauptpreisforderung geltend zu machen.

10) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers die übersteigende Sicherung freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und sie auf Kosten des Bestellers durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Im Falle eines Mindererlöses haftet der Besteller weiter. Verlangen wir die Herausgabe der Vorbehaltsware, so ist der Besteller unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich herauszugeben. Wir erhalten bereits jetzt ein Recht zum Zugang zu der Vorbehaltsware auf dem Gelände des Bestellers.

12) Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nach und machen wir unser Recht aus dem Eigentumsvorbehalt geltend, so kann der Besteller in keinem Fall einwenden, dass die Vorbehaltsware zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes notwendig sei.

§ 9 ZURÜCKBEHALTUNGS- UND PFANDRECHT

Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das Zurückbehaltungsrecht und vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren von uns durchgeführten Lieferungen, Wartungs- oder Reparaturarbeiten und sonstigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung geltend gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht und ein vertragliches Pfandrecht werden auch für den Fall vereinbart, dass der Auftragsgegenstand zu einem späteren Zeitpunkt erneut an uns verbracht wird und zu diesem Zeitpunkt Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bestehen. § 10 MÄNGELRÜGE Der Besteller hat Mängel des Vertragsgegenstandes bzw. der ausgeführten Arbeiten unverzüglich nach Erhalt schriftlich zu rügen, es sei denn, dass die Mängel auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar wären. Im letzteren Fall sind Mängel unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Der Besteller hat uns binnen einer angemessenen Frist nach Eingang der Mängelrüge in unserem Betrieb oder in einer von uns zu benennenden Vertragswerkstätte Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel zu untersuchen und uns von der Berechtigung der Mängelrüge zu überzeugen. Zu diesem Zweck können wir verlangen, dass der Vertragsgegenstand in unseren Betrieb oder in eine von uns zu benennende Vertragswerkstätte überstellt wird.

§ 10 MÄNGELRÜGE

Der Besteller hat Mängel des Vertragsgegenstandes bzw. der ausgeführten Arbeiten unverzüglich nach Erhalt schriftlich zu rügen, es sei denn, dass die Mängel auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar wären. Im letzteren Fall sind Mängel unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Der Besteller hat uns binnen einer angemessenen Frist nach Eingang der Mängelrüge in unserem Betrieb oder in einer von uns zu benennenden Vertragswerkstätte Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel zu untersuchen

und uns von der Berechtigung der Mängelrüge zu überzeugen. Zu diesem Zweck können wir verlangen, dass der Vertragsgegenstand in unseren Betrieb oder in eine von uns zu benennende Vertragswerkstätte überstellt wird.

§ 11 MÄNGELHAFTUNG

1) Soweit ein Mangel am Liefergegenstand bzw. Werk vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache bzw. zur Herstellung eines neuen Werks berechtigt. Im Falle einer Nacherfüllung werden wir all diejenigen Teile unentgeltlich nachbessern und ersetzen, die sich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Aufwendungen für die Mangelbeseitigung werden von uns nur bis zur Höhe des Vertragspreises getragen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

2) Wir stellen den Vertragsgegenstand entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik her; natürlicher Verschleiß und vom Besteller zu vertretende Beschädigung, gebrauchte Liefergegenstände bzw. bei Wartungs- und Reparaturarbeiten auch vom Besteller auftragsgemäß zur Verfügung gestellte gebrauchte Teile sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen.

3) Ein Neubeginn der Mängelhaftung durch eine Nacherfüllung ist ausgeschlossen.

4) Für die Nacherfüllung hat der Besteller uns den erforderlichen Zugang zum Liefergegenstand bzw. Werk und die erforderliche Zeit einzuräumen; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

5) Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl den Vertragspreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz geltend zu machen.

6) Die Haftung wegen Arglist und Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bleibt unberührt.

7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzten; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

11) Die Mängelhaftung erlischt, wenn der Besteller den Mangel nicht form- und fristgerecht rügt, auch dann, wenn der Besteller die Vorschriften über die Behandlung des Vertragsgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt oder wenn der Vertragsgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, es sei denn, dass der Mangel hierauf nicht zurückgeführt werden kann.

12) Die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. ab Endabnahme.

13) Der Besteller ist verpflichtet, das Nacherfüllungsbegehren seines Abnehmers an uns weiterzuleiten. Grundlage für die Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen von Abnehmern des Bestellers bilden unsere Garantierichtlinien. Mit der vollständigen Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des Abnehmers des Bestellers durch uns auf Grundlage unserer Garantierichtlinien verliert der Besteller das Recht, uns gegenüber Rückgriffsansprüche wegen seiner eigenen gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung gegenüber dem Abnehmer geltend zu machen.

§ 12 GESAMTHAFTUNG

1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in dem § 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

2) Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 24 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 SONSTIGES

1) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Sie bedürfen der Schriftform, die mündlich nicht abbedungen werden kann.

2) Für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten gilt deutsches Recht; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

4) Der Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, wenn der Kunde Kaufmann ist; dies gilt auch dann, wenn der Kunde zwar nicht Kaufmann ist, aber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

5) Sollten aus irgendeinem Grunde eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

6) Der Geschäftspartner bestätigt den Code of Conduct, welcher auf www.fahrzeugbaubernt.de veröffentlicht ist, zu kennen und erklärt dessen Bestimmungen einzuhalten.

BERNT GmbH – Wienbachstraße 38 – 46286 Dorsten